Zucht- und Haltungsrichtlinien
Zucht- und Haltungsrichtlinien Freesenkatten e.V. (kurz FK e.V.) Stand 03.2021
Die Zucht- und Haltungsrichtlinien des FK e.V. sind für jedes Mitglied bindend.
1. Allgemein
Jeder Züchter ist verpflichtet, einen Zwinger-/Catterynamen zu führen. Alle im Zwinger/in der Cattery des Züchters geborenen Jungtiere erhalten zum Namen den ausgewählten Zwinger-/ Catterynamen. Der Name, Zwinger-/Catteryname plus Satzzeichen und Leerstellen darf aus computertechnischen Gründen nicht mehr als 30 Stellen haben. Eingetragene Zwingernamen sind als Name unzulässig.
Der Züchter muss drei Namen als Zwinger-/Catterynamen vorschlagen, falls die Namen schon vergeben sein sollten. Die Eintragung und Registrierung des Zwinger-/Catterynamens erfolgt durch den FK e.V.. Bei Beantragung muss auch angegeben werden, ob der Zwingername dem Namen der Jungtiere vorangestellt oder angehängt werden soll. Diese Regelung ist dann beizubehalten.
Der Zwingername darf nur von dem ordentlichen Mitglied genutzt werden, auf dessen Namen der Zwinger/die Cattery registriert wurde. Die Beantragung eines weiteren Zwingernamens in einem anderen Verein ist untersagt. Wenn möglich, wird der bisherige Zwingername registriert.
Sollte bereits ein eingetragener Zwingername bei einem anderen Verein bestehen, muss dieser bei dem anderen Verein gekündigt und eine Neueintragung beim FK e.V. beantragt werden.
Züchter ist, wer eine in seinem Besitz und Eigentum befindliche Katze decken lässt bzw. der Besitzer/Eigentümer einer Mutterkatze am Tage der Geburt der Jungtiere ist. Als Besitz-/ Eigentumsnachweis gilt der Stammbaum.
Zur Zucht dürfen nur Katzen und Kater herangezogen werden, die in den Zuchtbüchern des FK e.V. oder eines anderen anerkannten Verbandes/Vereins eingetragen sind, und deren Besitzer/ Eigentümer Mitglied im FK e.V. oder in einem anderen anerkannten Verband/Verein ist.
Beim Kauf von Zuchttieren ist darauf zu achten, dass die Rassereinheit gewahrt ist.
Jedes Mitglied erklärt sich mit Eintritt in den FK e.V. bereit, eine vom Vorstand angeordnete Zwingerbesichtigung bei sich vornehmen zu lassen, die Räume dafür zugänglich zu machen und sämtliche vorhandenen Tiere zu zeigen. Für Katzen, sofern sie sich nicht frei in der Wohnung bewegen können, sind gut heizbare, luftige (aber zugfreie) Räume mit Tageslicht und möglichst Außenauslauf herzurichten. Entsprechende Gliederung der Räume für alle Bedürfnisse der Katzen, wie Kletterbäume, Kratzpfosten, Regale, Körbe, Polster, Katzentoiletten, Futterschalen etc. ist unbedingt erforderlich.
Wer gegen die Zuchtregeln des FK e.V verstößt wird bei einmaligem Verstoß durch den Vorstand mit dem Hinweis abgemahnt, dass bei erneutem Verstoß der Vereinsausschluss durchgeführt wird.
2. Zuchtregeln
Es wird von allen Züchtern vorausgesetzt, dass diese sich an das vorliegende Tierschutzgesetz (TierSchG) halten. Hier soll das Wohlergehen sowie die artgerechte Haltung der Katze/n im Vordergrund stehen. Ziel der Katzenzucht ist die Verbesserung sowie Erhaltung der einzelnen Rassen.
Die Abgabe/der Verkauf oder auch die Überlassung auf Zeit von Tieren an Versuchslabore, Pelztierfarmen, Zoohandlungen sowie als Lebendfutter ist strengstens untersagt und führt zum sofortigen Ausschluss aus dem Verein.
Katzen mit angeborenen Anomalien, Deformationen oder Krankheiten (z.B. Knickschwanz, Einhoder, Über- und Unterbiss, Taubheit einseitig oder beidseitig, Schielen etc.) dürfen nicht zur Zucht eingesetzt werden.
Den Züchtern wird nahegelegt ihre Tiere auf rassespezifische Krankheiten und Erbkrankheiten untersuchen zu lassen und ggf. Trägertiere sowie Erbkranke aus der Zucht zu nehmen oder unter besonderen Umständen ggf. weiter zur Zucht einzusetzen.
Die Zucht mit weißen Katzen ist grundsätzlich erlaubt. Besondere Beachtung hat jedoch § fm11b TierSchG, sowie seine Auslegung durch das Gutachten der Sachverständigengruppe „Tierschutz und Heimtierzucht“ zu finden.
Die Verpaarung von weißen bzw. überwiegend weißen Katzen und Katern miteinander ist daher untersagt.
Die Verpaarung von weißen Tieren mit Tieren, die erheblichen aber nicht überwiegenden Weißanteil zeigen, ist mit der Prämisse zulässig, dass nur solche Tiere zur Zucht zugelassen werden, bei welchen bereits vor dem Zuchteinsatz eine audiometrische Untersuchung durchgeführt worden ist und diese keine Beeinträchtigung ergeben hat. Dies bedeutet, die audiometrische Untersuchung muss das Ergebnis „beidseitig hörend“ aufweisen. Es gilt das Verbot der Verpaarung von Tieren mit Hörschäden.
In den zur Zuchtzulassung vorzulegenden Untersuchungsergebnissen muss jeweilig der vollständige Name des Tieres, die Chip-Nummer, das Wurfdatum und die Farbe des Tieres eingetragen sein.
Für weiße Jungtiere muss ebenfalls zwischen der 10. und 18. Woche einen Audiometrietest erfolgen, deren Ergebnis bis spätestens zur 18. Woche dem Zuchtbuchamt einzureichen ist.
Das Ergebnis wird in den Stammbaum eingetragen.
Foundationtiere müssen aus den Herkunftsländern stammen, dort registriert, gechipt und von einem ansässigen Richter begutachtet worden sein. Für die Sibirische Katze und Neva Masquerade Foundationtiere wird anstelle einer Registrierung auch der Mircrochip in Kombination mit korrekten Einfuhrpapieren aus den Ursprungsländern anerkannt. Tiere die für die Zucht vorgesehen sind, sollten in der offenen Klasse die ein V1/Ex1 erhalten haben.
Alle im Haus des Züchters lebenden Tiere müssen frei von ansteckenden Krankheiten sein und die Tiere, die zur Zucht eingesetzt werden müssen mindestens einen vollständigen Impfschutz gegen Katzenseuche und -schnupfen haben. Die Gültigkeitsdauer der Impfung richtet sich nach dem verwendeten Impfstoff. Es wird empfohlen, alle medizinisch sinnvollen Versorgungmaßnahmen durchzuführen (z. B. Elisa-Test, Leukose-, Schnupfenimpfung, Chlamydien). Kater und Katzen müssen frei von jeglichem Ungeziefer und Parasiten sein und unter artgerechten, hygienischen Bedingungen gehalten werden. Tiere, die zu Ausstellungen gemeldet werden, müssen zusätzlich entweder gegen Tollwut geimpft sein, oder - je nach Ausstellungsbedingungen - eine entsprechende tierärztliche Bescheinigung haben.
Katzen beiderlei Geschlechtes, mit denen nicht gezüchtet wird, sollten im entsprechenden Alter sterilisiert oder kastriert werden.
3. Zuchteinschränkungen
Zuchtkatzen dürfen erst ab Vollendung des 1. Lebensjahres gedeckt werden. Erfolgt eine Deckung zwischen dem 10. und 12. Lebensmonat, so ist ein tierärztliches Attest vorzulegen, welches die Frühdeckung aus medizinischen Gründen befürwortet.
Bei einer Deckung vor Vollendung des 10. Lebensmonats wird ein tierärztliches Attest nicht anerkannt. Der Zuchtwart entscheidet über entsprechende Auflagen. (z.B. Festsetzung des Termins, an dem die Katze gedeckt werden darf. Bei Zuwiderhandlung kann der Vorstand ein Bußgeld festsetzen oder eine entsprechende Eintragung in den Stammbaum der Jungtiere veranlassen).
Jede Zuchtkatze darf in 2 Jahren nicht mehr als 3 Würfe bekommen und aufziehen. Eine erneute Eindeckung der Zuchtkatze darf frühestens 6 Monate nach der Geburt der letzten Jungtiere erfolgen. Dies soll der Mutterkatze eine Erholungsphase einräumen. Eine frühere Verpaarung der Zuchtkatze bedarf einer Bescheinigung vom Tierarzt und muss schriftlich mit Begründung beim Vorstand beantragt werden. Der Vorstand wird dann über die Zulassung mit einer einfachen Mehrheit entscheiden oder kann den Antrag ohne Begründung ablehnen.
Um eine Doppelbelegung der Zuchtkatze durch verschiedene Zuchtkater zu vermeiden, sollte die Katze nach erfolgter Deckung 3 Wochen lang keinerlei Kontakt zu deckfähigen Katern haben. Versehentliche Doppeldeckungen sind meldepflichtig und unverzüglich schriftlich dem Vorstand anzuzeigen. Entsteht der berechtigte Verdacht einer Doppeldeckung oder wird eine solche dem Vorstand von Dritten glaubhaft angezeigt, ist der Vorstand oder ein vom Vorstand beauftragter Dritter berechtigt einen Abstammungsnachweis zu verlangen. Die hierbei entstehenden Kosten trägt der Züchter. Bei einem nichtbestätigten Verdachtsfall übernimmt der Verein die Kosten.
Eine Zuchtkatze sollte mit Vollendung des 8. Lebensjahres nur mit Tierärztlichen Attest weiter zur Zucht eingesetzt werden.
Verwandtenpaarungen: Die Paarung zwischen Vollgeschwistern ist vor der Deckung zu beantragen. Hierfür ist ein entsprechender Antrag an den Zuchtwart zu stellen, und zwar unter Beifügung des fotokopierten Stammbaumes der Paarungspartner und unter Angabe des jeweiligen Zuchtziels. Für die Jungtiere aus einer solchen Paarung müssen tierärztliche Gutachten beigebracht werden.
Die gleiche Regelung gilt auch bei einer Paarung von Partnern, in denen nur neun oder weniger verschiedene Vorfahren auftreten. Zu zählen sind: Paarungspartner, deren Eltern und Großeltern (14 Tiere).
Rassekreuzungen im Allgemeinen sind verboten. Das Einkreuzen einer anderen Rasse darf nur erfolgen wenn dies einem gut durchdachten Zuchtziel zum Positiven gereicht. Erlaubte Rassekreuzungen sind dem jeweiligen Standard zu entnehmen.
Über Ausnahmeregelungen entscheidet der Vorstand. Die Paarung zwischen zwei unerlaubten Rassen ist vor der Deckung zu beantragen. Hierfür ist ein entsprechender Antrag an das Zuchtamt zu stellen, und zwar unter Beifügung des fotokopierten Stammbaumes der Paarungspartner und unter Angabe des jeweiligen Zuchtziels. Die Genehmigung einer solchen Verpaarung obliegt der einfachen Mehrheit des Vorstandes. Evtl. Jungtiere aus einer solchen Verpaarung erhalten einen Riex-Stammbaum.
Im Allgemeinen wird empfohlen, nur Katzen und Kater zur Zucht zu verwenden, die auf einer Ausstellung mindestens ein "V1“ oder „Ex1" erhalten haben.
4. Wurfmeldungen und Stammbäume
Um eine schnellere Bearbeitung der Stammbäume zu gewährleisten muss von jeder Katze, die zur Zucht eingesetzt werden soll, eine Kopie des Stammbaums an das Zuchtbuch geschickt werden. Ausnahmen sind Tiere, die bereits beim FK e.V. registriert sind.
Die Geburt der Jungtiere ist innerhalb von 12 Wochen unter Einsendung der Wurfmeldung per Post oder Mail dem Zuchtamt anzuzeigen.
Bei der Beantragung sind einzureichen:
1. Deckbescheinigung falls nicht der eigene Deckkater
2. Wurfmeldung mit Angabe der Mikrochipnummer jedes Tieres sowie der vollständigen Wurfgröße.
3. Fotokopien der Elternstammbäume, soweit diese im Zuchtamt noch nicht registriert sind.
Nur der eingetragene und bei uns registrierte Besitzer/Eigentümer kann Stammbäume für Jungtiere beantragen und Wurfmeldungen unterschreiben. Es müssen alle in einem Zwinger geborenen Jungtiere registriert werden. Wenn in einer Zucht ein bereits aus früheren Würfen gemeldeter Name erneut vergeben werden soll, muss ein Namenzusatz vergeben werden (z.B.: Franz II oder Karl - Paul)
Die Stammbäume werden dem Züchter nur gegen Vorkasse zugestellt. Alternativ kann eine Zahlung über ein Lastschriftverfahren erfolgen. Hierzu ist ein entsprechendes Formular auszufüllen und des FK e.V. abzugeben.
Um ordentliche und fehlerfreie Stammbäume erstellen zu können, müssen der Wurfmeldung gut lesbare Kopien der Ahnentafeln sowie Titelurkunden der Elterntiere beigefügt werden.
Farbänderungen in bereits ausgestellten Stammbäumen können nach einer Richterbewertung auf einer internationalen Ausstellung durch einen vom Vorstand benannten Richter erfolgen. Für Namens- oder Geschlechtsänderungen und Farbänderungen können beim FK e.V. kostenpflichtig neue Stammbäume beantragt werden. Eigenmächtige Änderungen in den Stammbäumen sind unzulässig und machen den Stammbaum ungültig. Verstöße dieser Art werden vom Vorstand geahndet.
Titelurkunden und Richterberichte müssen mit Einreichung der Wurfmeldung abgegeben werden.
Ist sich der Züchter bei der Farbbestimmung der Jungtiere unsicher oder möchte eine Wurfabnahme haben, kann er dies schriftlich beim Vorstand beantragen. Mit Zustimmung des Züchters, kann der Verein einen in der Nähe wohnenden und erfahrenen Züchter bitten, dies zu übernehmen. Wünscht der Züchter ausdrücklich eine Wurfabnahme durch ein Vorstandsmitglied ist dies gegen eine Aufwandspauschale möglich. Diese muss beim Vorstand erfragt werden aufgrund der jeweiligen Entfernung des Züchters und des damit verbundenen Aufwands.
Beim Ausstellen von Stammbäumen werden die jeweils geltenden Bestimmungen des FK e.V. zugrunde gelegt. Fehlerhafte Angaben bei der Beantragung von Stammbäumen können jederzeit vom Zuchtamt in den Eintragungspapieren der Tiere und deren Nachkommen geändert werden (zu Farb- und Geschlechts- und Namensänderungen). Für etwa entstehende Kosten kann der Züchter haftbar gemacht werden.
Bei Verlust eines Stammbaums kann eine Zweitausfertigung beim Zuchtamt beantragt werden. Dies ist kostenpflichtig und wird in dem neuen Stammbaum vermerkt. Sollte der Originalstammbaum wiedergefunden werden, ist die Zweitausfertigung dem Zuchtamt sofort auszuhändigen. Sollte es mit dem Originalstammbaum oder mit der Zweitausfertigung zum Betrug kommen, so ist der Verein zum sofortigen Ausschluss des Mitglieds berechtigt.
Bei Namens- und/oder Geschlechtsänderungen wird auf Antrag ein neuer Stammbaum erstellt. Fehlerhafte Angaben bei der Beantragung von Stammbäumen können jederzeit auf Antrag geändert werden, wobei der Originalstammbaum dem Zuchtamt vorliegen muss.
5. Deckkater
Deckkaterbesitzer müssen sich, bevor sie Zuchtkatzen zum Decken annehmen, von der Abstammung und Rassenreinheit der Katze durch Einsicht der Stammbäume und deren Richtigkeit überzeugen. Der Deckkater darf nur mit Zuchtkatzen verpaart werden, wenn diese einen Stammbaum von einem eingetragenen und anerkannten Verein besitzen und der Zuchtkatzenbesitzer in einem eingetragenen Verein Mitglied ist. Eine vorsätzliche Deckung von Haus- und Mischlingskatzen ist untersagt und hat den Ausschluss aus dem Verein zu folge. Darunter fällt auch die vorsätzliche Verpaarung von Rassekatzen ohne Stammbaum.
Der Deckkaterbesitzer verpflichtet sich, nur Zuchtkatzen zum Decken anzunehmen, wenn seine Zucht frei von ansteckenden Krankheiten und Parasiten ist.
Der Deckkater sollte im Zeitraum von 4 Wochen nur jeweils eine Katze, die nicht in der eigenen Zucht lebt, decken.
Um eine Ausbreitung latent vorhandener, übertragbarer Krankheiten auf ein Mindestmaß zu beschränken, sollten Ausstellungstiere erst 14 Tage nach dem Besuch einer Ausstellung zur Paarung verwendet werden, wenn der Paarungspartner aus einem anderen Zwinger/anderer Cattery kommt.
Es wird empfohlen, bei jeder Fremddeckung einen Vertrag zu schließen der Deckgebühr, Aushändigung der Stammbäume, Unterzeichnung der Deckbescheinigung, Regelungen bei nicht erfolgter Aufnahme der Katze, etc. regelt.
6. Abgabe /Verkauf
Die Züchter dürfen ihre Jungtiere frühestes ab einem Alter von 12 Wochen und erst dann abgeben, wenn diese die vorschriftsmäßigen Impfungen (2 x gegen Katzenschupfen/-seuche) erhalten haben. Alle Jungtiere müssen vor Abgabe mit einem Microchip gekennzeichnet sein der auch im Stammbaum eingetragen wurde. Die jungen Katzen müssen gesund und frei von Endo- und Ektoparasiten sein. Reklamationen von Käufern, die beweisen, dass diese Bestimmungen vom Züchter nicht erfüllt wurden, werden zwecks Ahndung an den Vorstand des betreffenden Vereins weitergeleitet.
Es wird empfohlen, ein Gesundheitszeugnis vom Tierarzt ausstellen zu lassen, welches bescheinigt, dass die Katze frei von ansteckenden Krankheiten und Parasiten ist und/oder andere Anomalien oder Deformationen ausgeschlossen sind. Hierbei ist zu bemerken, dass diese Bescheinigungen nur begrenzte Gültigkeit haben.
Der Stammbaum gehört zu jeder Katze. Originalstammbaum und lmpfpass sind dem neuen Besitzer auszuhändigen.
Der Züchter ist verpflichtet, den Verkauf und sonstige Abgabe seiner Jungtiere und anderer Katzen zu kontrollieren. Es wird jedem Züchter empfohlen ein Zuchtbuch zu führen.
7. Zuchtbuchregeln
Für zuchtspezifische Fragen wenden Sie sich bitte direkt an den Zuchtwart.
Bei Bekanntwerden eines Verstoßes gegen die bestehenden Haltungsrichtlinien in einem oder mehreren Fällen wird, sofern in den Haltungsrichtlinien nichts anderes gesagt, wie folgt verfahren:
Es kann eine Verweisgebühr erhoben werden, deren Höhe sich nach dem Verstoß richtet. An das betreffende Mitglied ergeht seitens des Zuchtamtes des FK e.V. die Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme binnen einer Frist von 14 Tagen. Lässt das Mitglied die gesetzte Frist schuldhaft verstreichen oder liefert es keine ausreichende Begründung für sein Verhalten, spricht das Zuchtbuchamt einen Verweis aus. Im Rahmen dieses Verweises ergeht an das Mitglied schriftlich die Aufforderung zur Abänderung des Missstandes innerhalb eines bestimmten Zeitraumes. Die Beweispflicht liegt beim Mitglied. Ungeachtet dessen behält sich der Vorstand das Recht vor, sich vor Ort persönlich oder durch zwei von ihm beauftragte Personen vom Befolgen seiner Anweisungen zu überzeugen.
8. Haltungsrichtlinien
Verbindliche Haltungsrichtlinien für die Mitglieder des FK e.V.
Die Größe eines Raumes, in dem Katzen gehalten werden, soll - unter Zugrundelegung eines Lebensraums-Minimums von 2,5 qm pro Katze - nicht unter 10 qm betragen, und der Raum muss so hoch sein, dass ein Mensch sich aufrecht darin bewegen kann.
Lässt sich ein Freiauslauf nicht herrichten, muss neben den Kletterbäumen auch für Grünpflanzen (Katzengras, Zyperngras) gesorgt werden.
Deckkater oder Zuchtkatzen dürfen nicht alleine ohne Mitkatzen sowie in Kellern, Käfigen, Garagen u.ä. ohne jeglichen Kontakt zum Menschen gehalten werden. Dies ist keine artgerechte Haltung und daher untersagt.
Deckkatern muss entweder durch ein Gitter getrennt die Gegenwart anderer Katzen oder die Gesellschaft eines oder mehrerer kastrierter Tiere, mit denen er sich verträgt, ermöglicht werden. Sollte dies nicht eingehalten werden und der Vorstand wird darüber informiert, ist eine unangemeldete Besichtigung notwendig und der Vorstand entscheidet durch eine einfache Mehrheit über die Nachbesserung oder sogar den sofortigen Ausschluss aus dem Verein.
Den Zuchtkatern, die zum Fremddecken eingesetzt werden, muss für die Paarung ein gesonderter Raum zur Verfügung stehen, der mitsamt dem darin vorhandenen Mobiliar gut abwaschbar und desinfizierbar ist.
Oberstes Gebot ist Sauberkeit, sowohl hinsichtlich der Katzentoiletten und Näpfe als auch der Böden, Teppiche, Polster usw. Das gleiche gilt für die Pflege der Katzen selbst (Fell, Augen, Ohren).
Die Vernachlässigung einer Katze bei Krankheiten kann den Ausschluss aus dem Verein nach sich ziehen. Es muss eine ggf. auch intensive Behandlung unter tierärztlicher Kontrolle bis zur völligen Ausheilung erfolgen.
Weitere Punkte sind in den Zuchtrichtlinien angesprochen. Im Übrigen gelten die einschlägigen Paragraphen der Satzung.
Die vorliegenden Zucht- und Haltungsrichtlinien sind ab dem 17. März 2021 in Kraft.