Satzung
Freesenkatten e.V., Amtsgericht Oldenburg VR200567
SATZUNG
Inhalt
§1 Name und Sitz des Vereins
§2 Zweck und Aufgabe des Vereins
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
§4 Art der Mitgliedschaft
§5 Ende der Mitgliedschaft
§6 Mitgliedsbeitrag
§7 Gebühren und Zahlungsweise
§8 Vorstand
§9 Ordentliche Mitgliederversammlung
§10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§11 Durchführung der Mitgliederversammlungen
§12 Vereinsvermögen
§13 Sonstige Bestimmungen
§14 Vereinsämter
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§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen: Freesenkatten (FK).
Er wird in das Vereinsregister eingetragen, nach der Eintragung lautet der Name: Freesenkatten e. V. (FK e.V.)
Der Verein hat seinen Sitz in Oldenburg.
§2 Zweck und Aufgabe des Vereins
Der Verein ist ein Rassekatzenverein zur Zucht und Reinhaltung der einzelnen Katzenrassen. Dabei werden Erfahrungen und Kenntnisse über Zucht, Haltung und Umgang mit Rassekatzen unter den Vereinsmitgliedern ausgetauscht.
Beratung aller Katzenfreunde in Fragen der Katzenhaltung und -zucht, sowie in vertretbarem Rahmen bei Katzenkrankheiten.
Zusammenarbeit in jedem vertretbaren Rahmen mit allen Katzenzuchtvereinen, Tierschutzvereinen und Katzenhaltern auf sachlicher Grundlage im In- und Ausland.
Zucht von Katzen mit Führung eines Zuchtbuches und Erstellung von Ahnentafeln.
Vermittlung von Interessenten an Züchter und Zuchtkaterhalter, sowie Vermittlung von Katzenammen.
Durchführung von Katzenausstellungen und Ausbildung von Katzenrichtern.
Der Verein führt ein eigenes Zuchtbuch und erstellt Stammbäume (Ahnentafeln).
Der Verein kann sich ggf. einer Dachorganisation anschließen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ohne Rücksicht auf Beruf, gesellschaftlichen Stand, Weltanschauung, Beruf, Staatsangehörigkeit und Konfession werden. Ein aus dem FK. e.V. ausgeschlossenes Mitglied kann nicht mehr Mitglied dieses Vereines werden.
2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch einen vom Beitretenden, bei Minderjährigen vom gesetzlichen Vertreter, zu unterzeichnenden Aufnahmeantrag. Durch Aufnahmebeschluss des Vorstandes.
3. Der Vorstand kann die Aufnahme aus wichtigem Grund durch schriftliche Erklärung ablehnen ohne verpflichtet zu sein, dem Antragsteller die Ablehnungsgründe mitzuteilen. Sofern der Vorstand die Aufnahme eines Antragstellers in den Verein ablehnt steht dem Antragsteller das Recht auf Widerspruch zu. Der Widerspruch ist schriftlich innerhalb eines Monats nach Eingang des Ablehnungsbescheides an den Vorstand zu richten. Die endgültige Entscheidung trifft der Vorstand nach Anhörung des Antragstellers.
4. Jedes Mitglied erhält eine Mitgliedskarte, in der der Name des Mitglieds, Tag des Eintritts in den Verein und die Mitgliedsnummer eingetragen sind. Außerdem erhält jedes Mitglied ein Exemplar der Satzung.
5. Eine Mitgliedschaft in einem anderen Katzenverein muss dem Vorstand des FK e.V. schriftlich oder per E-Mail angezeigt werden. Die Nichtanzeige ist ein Ausschlussgrund.
§4 Art der Mitgliedschaft
Die Mitglieder werden eingeteilt in:
● Vollmitglied:
Aktive Katzenzüchter, deren Zwinger bei den Freesenkatten e.V. registriert sind und die ihre Ahnentafeln ausschließlich von den Freesenkatten e.V. beziehen sowie Liebhaber und Katzenfreunde.
diese sind wählbar und wahlberechtigt. Das Mindestalter ist 18 Jahre.
● Familienmitglied:
Lebenspartner, die in Hausgemeinschaft mit einem aktiven Mitglied leben und selbst nicht als aktives bzw. Züchtermitglied einem anderen Katzenverein angehören und keinen eigenen Zwingernamen registriert haben. Diese sind wählbar und wahlberechtigt.
● Jugendliche Mitglieder:
Das sind Jugendliche unter 18 Jahren. Der Mitgliedschaft muss mindestens ein erwachsener Erziehungs- berechtigter zustimmen. Jugendliche Mitglieder sind nicht wählbar und nicht wahlberechtigt.
● Fördermitglied:
Mitglieder, die keinem, oder einem anderen Verein angehören, die die Ziele des Freesenkatten e.V. aber unterstützen. Diese sind nicht wählbar und nicht wahlberechtigt.
● Ehrenmitglied:
Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Ernennung vergeben werden. Hierzu ist ein begründeter schriftlicher Antrag eines Vollmitgliedes zu Händen des 1. Vorsitzenden notwendig. Der Gesamtvorstand entscheidet über die Ernennung. Ehrenmitglieder sind wahlberechtigt, aber nicht wählbar.
§5 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch: Kündigung, Ausschluss oder Tod.
2. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft verliert das ausgeschiedene Mitglied alle Ansprüche gegen den Verein. Bei Kündigung oder Ausschluss endet die Verpflichtung zur Zahlung des Vereinsbeitrages erst mit Ende des Kalenderjahres.
3. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist möglich. Sie ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Bei wichtigen Gründen kann der Vorstand Ausnahmen von der Kündigungsfrist zulassen.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden:
Bei Verstößen gegen die Satzung und groben Verstößen gegen die Zucht- und Haltungsrichtlinien, sowie Ausstellungsrichtlinien.
Dem auszuschließenden Mitglied sind die Gründe seines Ausschlusses durch den Vorstand schriftlich mitzuteilen. Das auszuschließende Mitglied hat das Recht auf Widerspruch, sowie auf Anhörung und Teilnahme an der betreffenden Sitzung des Vorstands.
§6 Mitgliedsbeitrag
1. Der Jahresbeitrag ist jedes Jahr mit Zusendung einer Rechnung fällig und ist innerhalb von vier Wochen zu bezahlen. Mahngebühren werden ab der ersten Mahnung erhoben. Die Höhe der Mahngebühren sind der Gebührenordnung zu entnehmen.
2. Familienmitglieder zahlen für die erste Person (Einzelmitglied) den vollen Mitgliedsbeitrag und für das Familienmitglied die Hälfte des Mitgliedsbeitrages.
3. Mitglieder über 18 Jahre ohne eigenes Einkommen (Schüler, Auszubildende, Studenten, Wehrpflichtige) zahlen die Hälfte des Mitgliedsbeitrages.
4. Mitglieder, die nach dem 30.06. eines Jahres dem Verein beitreten, zahlen für das Eintrittsgeschäftsjahr den vollen Jahresbeitrag.
5. Die Höhe des Jahresbeitrages wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§7 Gebühren und Zahlungsweise
1. Sonstige Gebühren werden vom Vorstand festgesetzt und per Rechnung erhoben. Dienstleistungen, die auf Grund fehlender oder falscher Angaben des Mitglieds erbracht wurden, sind vom Mitglied zu vergüten.
2. Beiträge sowie Gebühren sind in der jährlich, vom Vorstand zu aktualisierenden Gebührenordnung einzusehen. Diese Gebührenordnung ist allen Mitgliedern zugänglich.
§8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht gleichwertig stimmberechtigt aus:
○ dem 1. Vorsitzenden
○ dem 2. Vorsitzenden
○ dem Schatzmeister
○ dem Zuchtwart
○ Schriftwart
Geschäftsführender Vorstand gemäß §26 BGB sind:
○ der 1. und 2. Vorsitzende
○ der Schatzmeister
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemäß §26 BGB durch je zwei der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
3. Der Vorstand wird durch die Mitglieder jeweils auf drei Jahre aus dem Kreis der Mitglieder gewählt. Vorstandsmitglied können nur Vollmitglieder oder Familienmitglieder aus dem Kreis des Vereins werden, die mindestens ein Jahr im Verein Vollmitglied oder Familienmitglied sind.
4. Zum erweiterten Vorstand können gewählt werden:
- Zuchtausschuss, der die Haltung und Aufzucht von Würfen, Reinhaltung der Rassen und die genetische Vererbung kontrolliert;
- Rechts- und Widerspruchsausschuss, der rechtliche Angelegenheiten innerhalb des Vereins überwacht.
5. Die Wiederwahl von ausscheidenden Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis nach der Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
6. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung selbst. Die Mitglieder haben ein Vorschlagsrecht.
§9 Ordentliche Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Kalenderjahres statt.
Eine Kombination aus Präsenzveranstaltung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzveranstaltung mittels Videokonferenz teilzunehmen.
Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Bei einer virtuellen Mitgliederversammlung werden Zugangsdaten spätestens zwei Stunden vor
Beginn der Versammlung bekannt gegeben.
Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte, dem Vorstand bekannt gegebene E- Mail –Adresse des jeweiligen Mitglieds.
Zur Vermeidung der Teilnahme unberechtigter Personen an der Mitgliederversammlung ist es den Mitgliedern untersagt, die Zugangsdaten an Dritte weiterzugeben.
Die Versammlung wird online, oder unter Anwesenheit der Mitglieder stattfinden. Bei zusammentreffen der Mitglieder, ist es Mitgliedern die nicht teilnehmen können möglich, gleichzeitig online an der Versammlung teilzunehmen.
Wahlen werden immer als Briefwahl stattfinden. Die Wahlunterlagen werden per Mail und per Post versendet, so ist sichergestellt das auch Mitglieder ohne Internet an der Wahl teilnehmen können. In Zeiten einer Pandemie zum ist Schutz aller Beteiligten nur eine Onlineversammlung abzuhalten.
Die Abstimmung der Mitglieder kann in unsignierter E-Mail oder schriftlich innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der Beschlussvorlage beim Mitglied erfolgen, wobei maßgebend für die Einhaltung der Frist der Zugang der Abstimmung unter der in den Wahlunterlagen bekannt gegebenen E-Mail – Adresse bzw. Postadresse erfolgt. Der Beschluss ist mit der Mehrheit der frist- und formgerecht abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Für Satzungsänderungen, Zweckänderungen oder die Auflösung des Vereins gelten die in der Satzung bestimmten Mehrheiten. Das Abstimmungsergebnis wird den Mitgliedern auf der Mitgliederversammlung bekannt gegeben.
2. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens enthalten:
·Bericht über das Vereinsleben, namentlich über das zurückliegende Vereinsjahr,
·Kassenbericht des Schatzmeisters
·Bericht des Kassenprüfers
·Entlastung des Vorstandes, namentlich des Schatzmeisters
·Vorstandswahl, soweit eine Neuwahl ansteht,
·Wahl eines Mitglieds als Schlichter, soweit eine Neuwahl ansteht.
·Wahl von zwei Kassenprüfern und ein Ersatzkassenprüfer.
·Satzungsänderungen mit Angabe der Änderungen
3. Zwei Kassenprüfer haben vor der ordentlichen Mitgliederversammlung den vom Vorstand unterschriebenen Jahresabschluss und die Buchführung des Vereins anhand der Belege und sonstigen Unterlagen zu prüfen. Der Kassenbericht kann durch einen der Kassenprüfer oder, bei dessen Verhinderung, einem vom Kassenprüfer beauftragten Mitglied außerhalb des Vorstandes, in der Mitgliederversammlung vorgestellt werden.
4. Der Ort, an dem die kombinierte Präsenzveranstaltung beziehungsweise virtuelle Mitgliederversammlung jeweils stattfindet, wird vom Vorstand festgelegt.
§10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand ist berechtigt, jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er dies für erforderlich und zweckmäßig erachtet. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder die Einberufung der Mitgliederversammlung unter Benennung der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt.
2. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die selben Bedingungen wie unter §9 Punkt 1 beschrieben.
§11 Durchführung der Mitgliederversammlungen
1. Zu den Mitgliederversammlungen ist vom Vorstand schriftlich unter Benennung der Tagesordnung einzuladen. Zwischen dem Tag des Versands der Einladung per Post oder E-Mail und dem Tag der Versammlung muss eine Frist von mindestens 60 Tagen liegen.
2. Anträge von Mitgliedern auf Erweiterung der Tagesordnung müssen schriftlich mindestens 45 Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingegangen sein. Nur dann können sie auf die Tagesordnung gesetzt werden, jedoch nur, wenn sie nicht auf eine Satzungsänderung, Auflösung des Vereins, Änderung der Beiträge oder Änderung im Vorstand hinzielen. Soweit diese Anträge Satzungskonform sind werden sie im Mitgliederbereich der Homepage veröffentlicht und zur Abstimmung mit den Wahlunterlagen versendet. Die Wahlunterlagen gehen 30 Tage vor der Versammlung an die Mitglieder. Die Abstimmungsunterlagen müssen 15 Tage vor der Versammlung bei der in den Wahlunterlagen angegebenen Adresse eingegangen sein.
3. Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nicht die Satzung etwas anderes bestimmt.
4. Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht in der Satzung oder dem Gesetz eine größere Mehrheit vorgeschrieben ist.
5. Zu Satzungsänderungen bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
6. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Sind in einer, mit einer solchen Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung, nicht drei Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder erschienen, ist die Versammlung in diesem Punkt nicht beschlussfähig.
7. Der Vorstand hat dann mit derselben Tagesordnung eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, in welcher eine Beschlussfassung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder genügt. Hierauf ist in der schriftlichen Einladung hinzuweisen.
8. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18.Lebensjahr am Tage der Mitgliederversammlung vollendet haben.
9. Die Wahlen finden als Briefwahl statt. Die Wahlunterlagen werden per E-Mail und per Post versendet. So ist sichergestellt das auch Mitglieder ohne Internet an der Wahl teilnehmen können.
10. Über den Gang der Mitgliederversammlung ist durch den Geschäftsführer oder ein vom Vorsitzenden zu bestimmendes anwesendes Mitglied eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind.
11. Den Vorsitz sollte in erster Linie der anwesende Vorsitzende, in dessen Abwesenheit sein Stellvertreter, darauf dessen Stellvertreter etc. und nach dem Vorstand das älteste Mitglied (niedrigste Mitgliedsnummer), falls kein Vorstandsmitglied anwesend ist, ist das Recht haben, einen Versammlungsleiter (auch sich selbst) zu bestimmen.
§12 Vereinsvermögen
1. Das Vereinsvermögen darf nur zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet werden. Die Mitglieder haben an dem Vereinsvermögen keinen Anteil.
2. Die Mitglieder erhalten – abgesehen von Zuschüssen (ersetzbare Auslagen etc.), die zur Erfüllung von Aufgaben zur Erreichung der Ziele des Vereins dienen – keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.1 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
2.2 Diejenigen Mitglieder die das Amt des Zuchtamtes innehaben erhalten eine Aufwandsentschädigung, jedoch maximal in der Höhe des in §3 Nr. 26a EStG genannten Ehrenamtsfreibetrages.
3. Der Vorstand hat alljährlich, im Rahmen des Kassenberichts, in der ordentlichen Mitgliederversammlung über den Stand und die Verwaltung des Vereinsvermögens Rechenschaft abzulegen.
4. Bei der Auflösung des Vereins ist das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere §51 BGB) durch Beschluss der Mitgliederversammlung an eine als gemeinnützig anerkannte Einrichtung oder Gemeinschaft zum Zweck des Tierschutzes zu übergeben. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, tierschützerische Zwecke zu verwenden.
5. Stehen hierfür mehrere Einrichtungen auf der Mitgliederversammlung zur Debatte und findet sich keine Mehrheit für eine dieser Einrichtungen, so ist das verbliebene Vereinsvermögen dem Land Niedersachsen bzw. dessen Rechtsnachfolger zu übergeben mit der Maßgabe, die Mittel an eine entsprechende Einrichtung mit obiger Zweckbindung zu übergeben.
6. Der Verein haftet nicht für selbstverschuldete Schäden der Mitglieder und Schäden, die durch Mitglieder und/oder Teilnehmer an Veranstaltungen des Vereins verursacht wurden. Organhaftungen für schuldhaftes Verhalten von Organen des Vereins unterliegen dem §31 BGB.
7. Die Vereinspost kann an die Mitglieder mit E-Mailadressen auch per E-Mail verschickt werden.
Soweit in der Satzung keine anderen Bestimmungen getroffen sind, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Information zur Satzung:
Die vorstehende Satzung wurde auf der konstituierenden Sitzung zur Vereinsgründung am 28.8.2008 verfasst, am 19.9.2008, 30.11.2014, 06.05.2019 und 18.07.2021 ergänzt und ist in das Vereinsregister der Stadt Oldenburg eingetragen.
§13 Sonstige Bestimmungen
Die nachfolgenden Zuchtrichtlinien sind nicht Gegenstand der Satzung und von jedem Mitglied zu beachten.
Änderungen der Zuchtrichtlinien werden durch den Zuchtwart in Absprache mit dem Vorstand erarbeitet.
Der Zuchtwart informiert die Vereinsmitglieder per E- Mail bzw. auf der Homepage über bevorstehende bzw. durchgeführte Änderungen der Zuchtrichtlinien. (für Mitglieder ohne E- Mailadresse oder Internet per Post).
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, alle Einrichtungen des Vereins unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen in Anspruch zu nehmen. Mit dem Eintritt in den Verein, verpflichten sich die Mitglieder:
a) die Bestrebungen des Vereins durch tatkräftige Mitarbeit zu fördern und alle Bestimmungen des Vereins und Beschlüsse seiner zuständigen Organe einzuhalten.
b) die Zucht und Haltung von Katzen unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu betreiben, die Tiere gewissenhaft zu pflegen, sie frei von Krankheiten zu halten und alle gefallenen Würfe in das Zuchtbuch eintragen zu lassen.
c) die Geschäftsstelle des Vereins von Krankheiten ansteckender Natur umgehend schriftlich zu unterrichten (siehe auch Pkt.17 der Zuchtrichtlinien).
d) ihren finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber stets pünktlich nachzukommen.
§14 Vereinsämter
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Abfassen des Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses,
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
- ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, mit Ausnahme des Falles der Vereinsauflösung,
- die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern sowie die Verleihung und Anerkennung etwaiger Ehrenmitgliedschaften,
- die Auszeichnung von Mitgliedern für besondere Verdienste,
- die Erstellung von Zucht- und Haltungsrichtlinien, Registriervorschriften und Richtlinien für die Erstellung von Stammbäumen (Ahnentafeln).
Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens enthalten:
Bericht über das Vereinsleben, namentlich über das zurückliegende Vereinsjahr,
- Kassenbericht des Schatzmeisters
- Bericht des Kassenprüfers
- Entlastung des Vorstands, namentlich des Schatzmeisters
- Vorstandswahl, soweit eine Neuwahl ansteht,
- Wahl eines Mitglieds als Schlichter, soweit eine Neuwahl ansteht,
- Wahl von zwei Kassenprüfern
- Satzungsänderungen mit Angabe der Änderung
Zwei Mitglieder haben vor der ordentlichen Mitgliederversammlung den vom Vorstand unterschriebenen Jahresabschluss und die Buchführung des Vereins anhand der Belege und sonstigen Unterlagen zu prüfen und in der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten.
Der Ort, an dem die ordentliche Mitgliederversammlung jeweils stattfindet, wird vom Vorstand festgelegt. Die Mitglieder haben ein Vorschlagsrecht.
Oldenburg, 19. September 2008